Satzung
Satzung des Ski-Club Bad Kreuznach e. V.
- 1 Name, Sitz, Vereinsjahr
Der Verein führt den Namen Ski-Club Bad Kreuznach e. V. Er hat seinen Sitz in Bad Kreuznach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen. Das Vereinsjahr beginnt am 01. Oktober.
- 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Skisports, einschließlich verwandter Sportarten wie z. B. Snowboardfahren, und des Freizeitsports.
Das wird verwirklicht durch die Durchführung von Skifreizeiten, die Vermittlung zugehöriger Verhaltensregeln für Sicherheit und Umweltschutz, die Förderung der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen sowie ein regelmäßiges Angebot von Gymnastik und sonstigem Freizeitsport. Die fachliche Kompetenz hierzu erwirb der Verein durch die Förderung der Aus- und Fortbildung vereinszugehöriger Übungsleiter durch die Fachverbände, insbesondere durch den deutschen Skiverband.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden
- Die Anmeldung als Mitglied des Vereins muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Durch zustimmenden schriftlichen Bescheid des geschäftsführenden Vorstands kommt die Mitgliedschaft zustande.
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende des Vereinsjahres mit einer Frist von drei Monaten erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
- 5 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist in der Beitragsordnung festgehalten. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- 6 Maßnahmen bei Fehlverhalten
- Mitglieder, die gegen
- a) die Satzung
- b) Anordnungen des Vorstands oder Beauftragter des Vorstands
- c) die Interessen des Vereins
- d) Sicherheitsvorschriften für das Skifahren
verstoßen oder sich unehrenhaft verhalten, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich ermahnt werden.
- Hat das Fehlverhalten erhebliches Gewicht, so kann das Mitglied nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gilt auch, wenn Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt werden.
- 7 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme sowie gegen einen Ausschluss kann Einspruch eingelegt werden. Er ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheids beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
- 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind, als oberstes Organ, die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand.
- 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt, und zwar innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss des
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt oder
- ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden
- Die Mitgliederversammlungen werden durch den geschäftsführenden Vorstand per Post oder bei Vorliegen einer Emailadresse per Email schriftlich einberufen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung Sie muss folgende Punkte enthalten:
- Berichte, und zwar mindestens des Vorsitzenden, des Kassenführers und der Kassenprüfer
- Entlastung des Gesamtvorstandes
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind nur volljährige Mitglieder wählbar.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen
- Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen
- 10 Vorstand
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er arbeitet als Gesamtvorstand und als geschäftsführender Vorstand. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß unten stehendem Satz 5.
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Schriftführer und drei bis fünf weiteren Mitgliedern, denen nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Leitung folgender Aufgabenbereiche übertragen wird:
- Ski- und Freizeitsport
- Kinder und Jugendliche
- Aus- und Fortbildung
- Öffentlichkeitsarbeit.
- Als Kandidat für eine der Vorstandspositionen schlägt der Vorsitzende der Mitgliederversammlung den Übungsleitersprecher vor. Dieser wurde zuvor in einer Versammlung der Übungsleiter von diesen gewählt. Findet der Vorschlag keine Mehrheit, so nimmt der Übungsleitersprecher als Beisitzer ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind mindestens 3 gleichberechtigte Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand gemäß Satz 5 beruft die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands ein und leitet sie. Der Gesamtvorstand muss auch einberufen werden, wenn drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Dem Gesamtvorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der geschäftsführende Vorstand ist neben den in dieser Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben für solche Aufgaben zuständig, die einer schnellen Erledigung bedürfen.
- 11 Beauftragte des Vorstands
entfällt
- 12 Protokollierung der Beschlüsse
Beschlüsse der Organe des Vereins werden protokolliert. Das Protokoll der Mitgliederversammlung sowie Beschlüsse gemäß §14 dieser Satzung werden vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet. Alle sonstigen Protokolle unterzeichnet nur der Schriftführer bzw. derjenige, der das Protokoll geführt hat.
- 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie prüfen jährlich die Kasse des Vereins. Dabei ist festzustellen, ob
- die einzelnen Beträge ordnungsgemäß belegt und gebucht sind,
- die Belege und Rechnungen rechnerisch richtig sind,
- die Ausgaben dem Zweck des Vereins (§ 2) dienen.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.
- 14 Weitergehende Festlegungen
Zur Durchführung und Ergänzung der Satzung legt der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie die Bedingungen für die Teilnahme an den Skifreizeiten fest. Diese Festlegungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen.
- 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Bad Kreuznach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- 16 Inkrafttreten
Diese Satzung löst die Gründungssatzung des Vereins vom 3. August 1981 und die Änderungen der Satzung vom 9. Januar 2001 und vom 26.10.2018 ab. Sie wurde von der Mitgliederversammlung am 19. Juli 2022 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister rückwirkend mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.
Anja Bäder, Vorsitzende